Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme sind. Gesetzlich festgelegt ist, dass das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater eines fast volljährigen Sohnes, für den er das Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte zunächst im selben Ort in Deutschland wie der Kläger, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter ins Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er beim Vater. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er unter anderem Flugkosten und Kosten für Nachhilfeunterricht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und die Mutter daher die vorrangig Kindergeldberechtigte ist. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es auf die gesetzlich geregelte Rangfolge an. Im gesetzlich nicht geregelten Fall einer annähernd gleichwertigen Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrenntlebenden Eltern haben diese untereinander den Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen als auch des anderen Berechtigten ist der Begriff der Haushaltsaufnahme zu konkretisieren und für den Fall, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Ausschlaggebend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder 

  • an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis an oder
  • nur wenn ein solches Verhältnis fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. 

Die vom Finanzgericht berücksichtigten finanziellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des Klägers die im Jahr 2022 längere Aufenthaltsdauer des Sohnes bei der Mutter ausgleichen könnten, hat das Finanzgericht nicht festgestellt. Da dem Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter ein klares Übergewicht zukommt, ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Aber! Das Finanzgericht hat nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Kindergeldanspruch des Klägers ausländische Familienleistungen entgegenstanden. Dies hat das Finanzgericht noch zu klären.

Quelle: BFH | Urteil | III R 8/25 | 08-07-2026